Ein Wechsel der Entgeltgruppe verändert nicht nur die Zeile in der Entgelttabelle. Auch die Stufe muss neu zugeordnet werden. Sie ist deshalb kein persönliches Guthaben, das bei jeder Änderung einfach in die neue Gruppe mitwandert. Für Tarifbeschäftigte der Länder nach dem TV-L kommt es darauf an, aus welchem Grund und in welche Richtung der Wechsel erfolgt.

Die Entgeltgruppe und die Stufe sind getrennte Fragen

Die Entgeltgruppe folgt der übertragenen Tätigkeit und wird vom Arbeitgeber festgestellt. Die Stufe bildet dagegen die tariflich berücksichtigte Erfahrung innerhalb dieser Gruppe ab. Wird eine andere Tätigkeit übertragen oder ändert sich die Bewertung der Tätigkeit, kann deshalb eine neue Eingruppierung im Raum stehen, ohne dass die bisherige Stufe automatisch feststeht. Ein Tabellenvergleich liefert zunächst nur Rechenwerte; die Zuordnung der Tätigkeit bleibt eine eigene Prüfung.

Warum die alte Stufe nicht einfach übernommen wird

Jede Entgeltgruppe hat ihre eigene Staffelung von Stufen und Tabellenwerten. Bei einem Wechsel wird daher geprüft, welcher Stufe in der neuen Gruppe das bisherige Tabellenentgelt nach den tariflichen Regeln zugeordnet werden kann. Wer den möglichen Tabellenwert überschlagen möchte, kann TV-L Rechner nutzen; dieselbe Auskunft lässt sich auch bei der Personalstelle oder beim Personalrat erfragen. Entscheidend ist am Ende die aktuelle Entgelttabelle und die eigene Bezuegemitteilung.

Bei einer Höhergruppierung zählt der Abstand zum bisherigen Entgelt

Bei einer Höhergruppierung führt der Weg in eine höhere Entgeltgruppe nicht zwangsläufig in die gleichnamige Stufe. Maßgeblich ist vielmehr, welche Stufe der höheren Gruppe mindestens das bisherige Tabellenentgelt erreicht. Dabei gelten tarifliche Untergrenzen und besondere Vorgaben für die Zuordnung. Die neue Stufe kann also höher, aber auch anders nummeriert sein als die bisherige. Aus der bisherigen Stufenbezeichnung allein lässt sich das Ergebnis nicht ablesen.

Auch eine niedrigere Gruppe folgt einer eigenen Regel

Wird eine niedrigere Entgeltgruppe zugrunde gelegt, gelten nicht einfach die Regeln der Höhergruppierung in umgekehrter Richtung. Die bisherige Stufe, das bisherige Tabellenentgelt und der Anlass des Wechsels können für die neue Zuordnung eine Rolle spielen. Ob eine Herabgruppierung tariflich richtig vorgenommen wurde, hängt deshalb vom konkreten Vorgang ab. Eine pauschale Aussage wie „eine Stufe weniger“ oder „die bisherige Stufe bleibt“ ist regelmäßig zu grob.

Der Wechsel hat auch einen Zeitbezug

Neben der Nummer der neuen Stufe muss das Datum betrachtet werden, ab dem die neue Entgeltgruppe gilt. Bei einer Höhergruppierung beginnt die Laufzeit der zugeordneten Stufe grundsätzlich mit dem Wechsel neu. Die bis dahin in der alten Gruppe verbrachte Zeit wird daher nicht automatisch als fertige Laufzeit in die neue Gruppe übertragen. Bei anderen Wechselgründen können abweichende tarifliche Folgen gelten. Eine rückwirkende Korrektur kann zudem die Abrechnung mehrerer Monate berühren.

Diese Angaben sollten Sie nebeneinander prüfen

  • alte und neue Entgeltgruppe

  • alte und neue Stufe

  • Gültigkeitsdatum des Wechsels

  • bisheriges und neues Tabellenentgelt

  • Hinweis auf den Grund der Änderung in der Mitteilung

Fehlt die neue Stufe oder passt sie nicht zur ausgewiesenen Entgeltgruppe, sollte die Personalstelle um eine nachvollziehbare Zuordnung gebeten werden. Ein Rechner kann Tabellenwerte gegenüberstellen, kennt aber weder die übertragene Tätigkeit noch interne tarifliche Besonderheiten, individuelle Zulagen oder die verbindliche Entscheidung des Arbeitgebers. Auch ein geschätztes Netto ist keine sichere Grundlage für einen Umzug, eine Kündigung oder eine andere finanzielle Verpflichtung.

Wann eine Prüfung durch andere Stellen sinnvoll ist

Unklarheiten entstehen besonders, wenn der Wechsel nur mündlich angekündigt wurde, das Datum in verschiedenen Schreiben abweicht oder die Abrechnung eine andere Stufe zeigt als die Änderungsmitteilung. Dann kommen als Ansprechpartner Personalstelle und Personalrat infrage; bei einer grundsätzlichen tariflichen Streitfrage auch Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung. Diese Stellen können die Unterlagen und die konkrete Tätigkeitsübertragung prüfen. Eine Entgeltgruppe lässt sich nicht aus einer Rechentabelle zusprechen.

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